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SCHLIEßEN

AGB

1. Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

Allen Angeboten, Aufträgen und Vereinbarungen liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung in jedweder Form und/oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers sind unverbindlich, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebote und Preise

Angebote sind nur in schriftlicher Form verbindlich und grundsätzlich freibleibend. Die darin genannten Preise verstehen sich netto in EURO (ohne Mehrwertsteuer); sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die den Angeboten zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben; sie sind errechnet für Auftragserledigung ohne Unterbrechung.Falls bei Auftragserteilung Teillieferung gewünscht wird, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten zusätzlich berechnet.

Falls zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung eine Änderung der Tagespreise eintritt, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.

3. Auftrag

Der Auftrag und alle Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Rechnungserteilung für den Auftragnehmer verbindlich.

4. Lieferung

Der Versand erfolgt auf Gefahr und falls nicht gegenteiliges vereinbart auf Kosten des Auftraggebers. Beschädigte Ware ist erst dann abzunehmen, wenn vom Anliefernden der Schaden ausdrücklich anerkannt worden ist. Der Gefahrenübergang tritt auch dann ein, wenn der Auftragnehmer bei Versandverzögerung durch den Auftraggeber die Ware einlagert.

5. Lieferzeit und Lieferverzug

Die vom Auftragnehmer bestätigten Liefertermine beruhen auf kontinuierlicher Produktion und gelten ab Datum seiner Auftragsbestätigung. Bei bedruckter Ware läuft die Lieferfrist erst ab Eingang der genehmigten Korrektur.

Im Falle eines Lieferverzuges hat der Auftraggeber schriftlich eine angemessen Nachfrist gem. § 326 Abs. 1 BGB zu setzen. Bei Überschreiten der Nachfrist kann Schadenersatz bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung, ohne Vorleistungen und Materialwert) nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemach werden. Ersatz mittelbarer Schäden (z.B. entgangener Gewinn) und unmittelbarer Schäden sowie Deckungskauf ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ereignisse höherer Art, Zulieferverzug, sowie alle durch den Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstände, die eine Betriebsstörung zur Folge haben, berechtigen diesen zu Teillieferungen, zu angemessener Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.

6. Ausführungen und Beanstandungen

Mängelrügen können nur schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware berücksichtigt werden. Anerkannte Mängelrügen berechtigen den Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Minderung, Ersatzlieferung nach angemessener Frist oder zum Rücktritt vom Vertrag. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere die Haftung für Mangelfolgeschäden, sind, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Eigenschaftszusicherungen beinhalten keine Haftungsübernahme für Mangelfolgeschäden.

7. Zahlung

Die Zahlung erfolgt laut unseren Vereinbarungen und der Rechnungsausweisung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe der Bankkreditzinsen berechnet. Bei Eigenakzepten oder Kundenwechsel kann Skonto nicht gewährt werden. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen, wobei Diskontspesen und Wechsel-Steuern zu Lasten des Auftraggebers gehen. Bei Zhalungsverzug oder bei berechtigtem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Lieferung entbunden und berechtigt, die sofortige Bezahlung seiner Gesamtforderung zu verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers; sie ist vom Auftraggeber gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

Der Eigentumsvorbehalt schließt das Recht des Auftraggebers nicht aus, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern; er darf aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Ware oder die aus ihr hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden.

Bei einer Weiterverarbeitung erlischt jedoch das Eigentumsrecht des Auftragnehmers auch nicht durch die Verbindung, Vermischung oder Weiterverarbeitung der Ware, vielmehr sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftragnehmer Hersteller i. S. v. § 950 BGB ist und die durch die Umbildung entstehenden neuen Sachen für den Auftragnehmer als Eigentümer bzw. als Miteigentümer entstehen. Werden die gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer an den Auftragnehmer zur Sicherheit bis zur vollständigen Zahlung seiner Kaufpreisforderung ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages seiner in den weiterveräußerten Sachen enthaltenen Ware; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Beschlagnahme oder Pfändung Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

9. Datenspeicherung

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er Daten des Auftraggebers im Sinne des Bundesdatenschutzes speichert.

10. Teilnichtigkeit

Falls Teile dieser Bedingungen unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, unter Kaufleuten, ist für beide Teile ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist für beide Teile Reutlingen.